Die Bundesregierung will Gewinne aus Bitcoin und anderen Kryptowerten künftig wie Kapitalvermögen besteuern und die einjährige Haltefrist streichen. Das geht aus dem Entwurf zum Bundeshaushalt 2027 hervor. Steuerrechtler halten die geplante Krypto-Besteuerung allerdings für verfassungsrechtlich angreifbar, weil vergleichbare Vermögenswerte wie Gold weiterhin steuerfrei bleiben sollen.
Nach übereinstimmenden Medienberichten liegt nun eine Kabinettsvorlage des Bundesfinanzministeriums vor, die im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen soll. Verkäufe wären damit unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Über die Vorlage soll das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 6. Juli entscheiden. Beschlossen ist bislang nichts, ein ausformulierter Gesetzentwurf fehlt weiterhin.
Was die Bundesregierung plant
Bislang gelten Kryptowerte steuerlich als anderes Wirtschaftsgut. Wer Bitcoin, Ether oder andere Coins länger als ein Jahr hält, kann Gewinne aktuell steuerfrei realisieren. Genau diese Regel des § 23 EStG soll für Kryptowerte entfallen.
In der Vorlage begründet das Finanzministerium den Schritt damit, dass künftig auch Krypto-Gewinne zur Staatsfinanzierung beitragen sollen, ebenso wie Arbeitslohn oder Aktienerträge. Die Regierung kalkuliert bereits mit höheren Steuereinnahmen. Die Gewinne würden nach einer Gesetzesänderung der Kapitalertragssteuer unterworfen werden, weshalb dann der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent gelten würde. Auch zu Bestandsschutz und Verlustverrechnung schweigt die Vorlage.
Warum Bitcoin steuerlich kein Wertpapier ist
Auf den ersten Blick klingt es plausibel, Kryptowerte wie Aktien zu behandeln, weil beide an Börsen gehandelt werden. Steuersystematisch handelt es sich aber um sehr unterschiedliche Dinge. Eine Aktie verbrieft einen Anteil an einem Unternehmen und damit Rechte wie Stimm- und Dividendenansprüche gegenüber einer juristischen Person. Ihr Wert hängt vom wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens ab.
Bitcoin funktioniert anders. Dahinter steht kein Emittent, kein Vorstand und keine Forderung gegen einen Dritten. Der Wert entsteht allein aus dem, was andere Marktteilnehmer zu zahlen bereit sind. Genau deshalb hat der Bundesfinanzhof im Februar 2023 im Verfahren IX R 3/22 entschieden, dass Currency Token wie Bitcoin, Ether und Monero andere Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts sind und strukturell eher Fremdwährungen ähneln. Damit steht Bitcoin steuerlich näher bei Gold, Kunst oder Devisen als bei einer Unternehmensbeteiligung.
Wo die Krypto-Besteuerung mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidiert
Hier setzt die verfassungsrechtliche Kritik an. Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verlangt eine gleichmäßige Besteuerung. Wesentlich Gleiches darf der Gesetzgeber nur dann ungleich behandeln, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Und je stärker die Ungleichbehandlung wirkt, desto gewichtiger muss die Rechtfertigung ausfallen. Das Bundesverfassungsgericht spricht vom Gebot der Folgerichtigkeit.
Genau daran könnte die Reform scheitern. Gold, Oldtimer, Kunst und Fremdwährungen bleiben als andere Wirtschaftsgüter weiter dem § 23 EStG und seiner Jahresfrist zugeordnet. Nur Kryptowerte sollen herausgelöst und dem Kapitalvermögen zugeschlagen werden, obwohl der Bundesfinanzhof sie ausdrücklich in dieselbe Kategorie eingeordnet hat. Der Gesetzgeber müsste also erklären, warum ausgerechnet Bitcoin anders behandelt wird als ein Goldbarren, der wirtschaftlich dieselben Merkmale aufweist, also keine laufenden Erträge abwirft und keinen Anspruch gegen einen Dritten verbrieft.
Wenn die Bundesregierung Kryptowerte aus dem § 23 EStG herauslösen möchte, dann muss sie nachvollziehbar darlegen, warum Gold und Devisen weiter der Jahresfrist unterliegen.
Ob Klagen zulässig und erfolgreich wären
Betroffene Anleger könnten ein solches Gesetz nicht unmittelbar angreifen. Der übliche Weg führt über den eigenen Steuerbescheid, gegen den man Einspruch einlegt und anschließend vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof klagt. Hält ein Gericht die Norm für verfassungswidrig, kann es die Frage im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Zusätzlich könnten eine Landesregierung, die Bundesregierung oder ein Viertel der Bundestagsabgeordneten eine abstrakte Normenkontrolle in Karlsruhe anstrengen.
Zulässig wären solche Verfahren also durchaus. Ob sie auch erfolgreich wären, ist eine andere Frage und aus heutiger Sicht offen. Der Gesetzgeber besitzt bei der Auswahl von Steuerquellen einen weiten Gestaltungsspielraum und könnte argumentieren, dass Kryptowerte wegen ihrer hohen Handelbarkeit, Liquidität und Fungibilität funktional näher an Wertpapieren liegen als an einem Goldbarren. Ob dieses Argument als sachlicher Grund vor Gericht trägt, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Sicher ist nur, dass die Reform ohne tragfähige Begründung ein reales Prozessrisiko birgt.
Was jetzt zu erwarten ist
Bis dahin ist es allerdings ein weiter Weg. Denn das Gesetz, selbst wenn es vollständig dem Entwurf entspricht, müsste erst verabschiedet werden. Weil die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer ist, braucht die Reform auch die Zustimmung des Bundesrates. Erst dann klären sich die entscheidenden Fragen nach Stichtag, Altbestandsschutz und Verlustverrechnung.
Hinzu kommt die Frage, ob man sich in der Koalition bezüglich dieser Punkte einig ist. Die SPD um Finanzminister Lars Klingbeil wirbt für die steuerliche Gleichbehandlung von Kryptowerten und Wertpapieren, während die Union bislang keinen Anlass sah, die geltende Regelung zu ändern, und einen entsprechenden Gesetzentwurf der Grünen bereits abgelehnt hat.

