Regulierung

BaFin untersagt Aktivitäten von 5capital.com – Geschäfte sollen eingestellt werden

Bitcoin-Münze mit Stoppschild
© Michaela Richter, Bitcoin-Kurier

Die BaFin schreitet ein

Per Bekanntmachung vom 15. November fordert die BaFin die Einstellung des Geschäfts von 5capital. Die Website wird von der Firma 21 TEX in Bulgarien betrieben und bietet ihre Produkte ohne eine Lizenz der deutschen Bankenaufsicht an.

Nun schreitet die Behörden ein, denn das Unternehmen betreibt ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft. Auf „5capital.com“ können Anleger neben CFDs und Aktien auch Kryptowährungen handeln. Zusätzlich können auch automatisierte Trades über Bots realisiert werden.

Dabei wirkt die Anordnung auf den ersten Blick etwas verwirrend, denn das Unternehmen agiert in Bulgarien und unterliegt damit nicht direkt deutschem Recht.



Angebot in deutscher Sprache

In der Fußnote der Seite “5capital” heißt es u.a.:

This website is not directed at any jurisdiction and is not intended for any use that would be contrary to local law or regulation.

Quelle: 5capital

Doch dieser pauschale Satz ändert nichts daran, dass die Seite auch in deutscher Sprache verfügbar ist und sich damit mit ihrem Angebot direkt an deutschsprachige Verbraucher richtet. Obwohl man auch behaupten könnte, es handle sich um ein Angebot für Kunden aus Österreich oder der Schweiz, entsteht hierdurch bereits die Grundvoraussetzung für ein zielgerichtetes Angebot an deutsche Verbraucher.

Konkret heißt es dazu vonseiten der Behörde:

„Im Hinblick auf Angebote über Internet, die Bank- und/oder Finanzdienstleistungsprodukte betreffen, ist maßgeblich, ob die über Internet angebotenen Dienstleistungen nach dem inhaltlichen Zuschnitt der Website auf den deutschen Markt ausgerichtet sind. Erschließt sich ein Unternehmen durch spezielle Angaben bzw. aktive Werbemaßnahmen im Internet zielgerichtet den deutschen Markt, um seine Bank- und/oder Finanzdienstleistungen anzubieten, ist von einer Erlaubnispflicht auszugehen.

Die Ausrichtung einer Website ist nicht anhand der technischen Verbreitung im Internet, sondern auf Grundlage des Inhalts der Homepage bzw. der Online-Aktivitäten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. […]“

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Somit ergreift die BaFin folgerichtig die Initiative und schreitet ein, weil der Anbieter mit Sitz in Bulgarien über keine Genehmigung verfügt.

Viel Arbeit im Anmarsch

Aufgrund dieser und weiterer Reglungen, ist zu erwarten, dass die BaFin auch im kommenden Jahr mehr als genug zu tun haben wird. Denn ab Januar treten auch die neuen Gesetze bezüglich der Verwahrung von Kryptowährungen in Kraft.

Sie gelten beispielsweise für alle Wallet-Anbieter und Börsen, die im Kundenauftrag Kryptowährungen verwahren. Damit vergrößert sich schlagartig der Kreis der betroffenen Unternehmen.

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