Seit Mitte Juni ruhen Handel und Einzahlungen bei Deutschlands ältestem Bitcoin-Marktplatz. Offiziell liegt es am Relaunch. Ein Blick ins ESMA-Register zeigt eine zweite Baustelle, über die der Betreiber nicht spricht – und könnte möglicherweise die Antwort auf die Frage sein, worauf Kunden eigentlich warten.
Wer aktuell die Webseite von bitcoin.de aufruft, findet dort einen Hinweis, dass der Handel ausgesetzt ist, aber keine vollumfängliche Erklärung. Einzahlungen und Handel sind seit dem 12. Juni bis auf Weiteres ausgesetzt. Eine nachvollziehbare Begründung für die Verzögerung liegt bislang nicht vor. In Foren und auf Social Media wächst bei einigen Kunden seit Wochen die Unruhe. Der Betreiber, die futurum bank AG, hält sich bedeckt.
Dabei lohnt ein zweiter Blick auf das Datum, das ursprünglich für den Relaunch vorgesehen war. Dieser sollte auf den 29. Juni fallen, was bemerkenswert ist. Nur zwei Tage später, am 1. Juli 2026, lief die letzte Übergangsfrist der europäischen Kryptoverordnung MiCA aus.
Wer hinter bitcoin.de steht
Die futurum bank AG ist ein Unternehmen der Bitcoin Group SE und betreibt unter der Domain bitcoin.de eine Handelsplattform für Kryptowährungen. Die Vorgängerin Bitcoin Deutschland AG wurde 2011 gegründet und war ab 2014 als vertraglich gebundener Finanzvermittler tätig – unter dem Haftungsdach der Fidor Bank AG. Mit der Verschmelzung endete dieses Haftungsdach; die Anlagevermittlung auf bitcoin.de erfolgt seither direkt unter der Verantwortung und Haftung der futurum bank AG. Eingetragen wurde die Verschmelzung am 13. Oktober 2020.
Ein Detail, das später wichtig wird: In der BaFin-Unternehmensdatenbank ist die Gesellschaft als „futurum bank AG, Gattung: Wertpapierinstitut“ mit der BaFin-ID 10118938 geführt. Trotz des Firmennamens ist sie damit kein Kreditinstitut im Sinne der CRR, sondern ein Wertpapierinstitut nach dem WpIG. Der Name stammt aus der Zeit als Wertpapierhandelsbank.
Der Blick ins ESMA-Register
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde führt nach Art. 109 MiCAR ein zentrales Verzeichnis aller zugelassenen Kryptowerte-Dienstleister. Es liegt als CSV-Datei auf der MiCA-Seite der ESMA und wird wöchentlich neu veröffentlicht; die aktuelle Fassung trägt das Datum 24. Juli 2026.
Im zum Zeitpunkt der Recherche verfügbaren ESMA-Register war keine Zulassung oder Notifizierung ersichtlich. Gelistet sind für Deutschland unter anderem Börse Stuttgart Digital Custody, Bitpanda Asset Management, Trade Republic, Commerzbank, DekaBank, DZ Bank und eine Reihe von Volks- und Raiffeisenbanken.
Das Register erfasst jedoch nicht nur Vollzulassungen nach Art. 63 MiCAR, sondern auch die schlichten Notifizierungen nach Art. 60 – erkennbar etwa am Eintrag zu Clearstream Banking, wo ausdrücklich auf eine Anzeige gegenüber der Luxemburger CSSF verwiesen wird. Im Register war zum Stand 24. Juli 2026 weder eine Zulassung noch eine Notifizierung für die Betreiber von Bitcoin.de ersichtlich.
Bestätigt wird das vom Unternehmen selbst. Im Geschäftsbericht 2025, veröffentlicht am 26. Juni 2026, heißt es:
„Unsere 100-prozentige Tochter futurum bank AG, gegenwärtig noch als Wertpapierinstitut nach WpIG reguliert, befindet sich in diesem Sinne aktuell im MICAR-Lizensierungsverfahren, um künftig ihre Dienstleistungen rund um digitale Vermögenswerte gemäß dem neuen EU-Regelwerk in ganz Europa anbieten zu dürfen.“
Warum die vorhandene Erlaubnis nicht genügt
Hier kommt die Rechtsform ins Spiel. Nach dem Merkblatt der BaFin zu Kryptowerte-Dienstleistungen gilt: CRR-Kreditinstitute dürfen nach Art. 60 Abs. 1 MiCAR sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn sie dies spätestens 40 Arbeitstage vorher gegenüber der BaFin anzeigen. Diesen bequemen Weg gehen die vielen Genossenschaftsbanken im ESMA-Register.
Für Wertpapierinstitute greift dagegen nur Art. 60 Abs. 3: Sie dürfen ausschließlich solche Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Wertpapier(neben)dienstleistungen gleichwertig sind, für die sie eine Erlaubnis nach KWG oder WpIG besitzen. Und genau hier wird es eng: Der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte entspricht nach dem Merkblatt dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems (MTF/OTF). Eine solche Erlaubnis hat ein klassisches Wertpapierinstitut in der Regel nicht. Für Transferdienstleistungen – also das Versenden von Coins an externe Adressen – existiert im Katalog des Art. 60 Abs. 3 überhaupt kein gleichwertiger Tatbestand.
Zweiter, betriebswirtschaftlich womöglich entscheidender Punkt: Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass Bestandsinstitute die Vorzüge des EU-Passportings noch nicht in Anspruch nehmen dürfen – das ist erst mit der MiCAR-Erlaubnis möglich. Wer europaweit und institutionell skalieren will, kommt an der Vollzulassung nicht vorbei.
Hier kommt wieder die Frist ins Spiel, denn Deutschland hat die Grandfathering-Periode nach Art. 143 Abs. 3 MiCAR laut ESMA-Übersicht auf zwölf Monate begrenzt – die EU-weite Obergrenze lag beim 1. Juli 2026. Mit einem Statement vom 17. April 2026 hat die ESMA bekräftigt, dass es keine Verlängerung gibt, und die nationalen Aufsichtsbehörden zur konsequenten Durchsetzung angehalten.
Was gegen die naheliegende Erzählung spricht
Der Verdacht liegt nahe, der Relaunch sei ein Vorhang vor einem regulatorischen Stillstand. Für diese Lesart gibt es allerdings ein gewichtiges Gegenargument – und einen belegten Widerspruch.
Erstens ist der Umbau keine im Sommer erfundene Ausrede. Bereits im April 2026 war öffentlich, dass das bisherige Marktplatz-Modell im ersten Halbjahr vollständig durch ein Broker-System ersetzt werden soll – für über eine Millionen registrierte Nutzer. Der Umbau hat das EBITDA von 1,8 auf 0,5 Millionen Euro einbrechen lassen, bei Umsatzerlösen von 10,0 Millionen Euro. Ein solcher Aufwand ist keine Kulisse.
Zweitens: Es existiert keine Ad-hoc-Mitteilungen der Bitcoin Group SE. Die jüngste Meldung datiert vom 24. April 2026 und betrifft einen Vorstandswechsel. Eine Untersagung durch die BaFin, eine Ablehnung des Zulassungsantrags oder ein aufsichtlich erzwungener Geschäftsstopp dürften für einen börsennotierten Emittenten regelmäßig erhebliches Potenzial haben, Insiderinformationen darzustellen und wären veröffentlichungspflichtig. Eine 2026 veröffentlichte BaFin-Maßnahme gegen die futurum bank AG ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Drittens unterstreichen die kursierenden Medienberichte die Ursache anders. Sie verorten die Verzögerungen bei der technischen Umsetzung. Die Neuausrichtung scheint also notwendig, um unter den neuen MiCAR-Regularien wettbewerbsfähig zu bleiben.
Es sind also keine Alternativen, sondern dasselbe Vorhaben. Der Relaunch war die MiCAR-Antwort, terminiert auf die Tage vor dem EU-weiten Stichtag. Er ist nicht erfolgt und die Zulassung ist ebenfalls noch nicht da. Ob die anhaltende Aussetzung durch die fehlende Zulassung verursacht wird oder nur zeitlich mit ihr zusammenfällt, lässt sich von außen nicht abschließend beurteilen.
Kommt der Marktplatz zurück? Nein.
Die wichtigste Nachricht für langjährige Nutzer wird in der Debatte um Termine übersehen: Der Marktplatz, wie man ihn kannte, kehrt nicht wieder. Die bisherige Peer-to-Peer-Handelsplattform wurde vollständig neu entwickelt und soll als moderne Kryptobörse starten – mit mehr als 100 handelbaren Kryptowährungen, Trading-App für iOS und Android, neuer Website, Sparplänen, Dynamic Staking, Krypto-Swaps und Handel ab einem Euro.
Das ist kein Update, sondern ein Modellwechsel von der direkten Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer hin zum Broker, der selbst als Gegenpartei auftritt. Wer das Prinzip „Überweisung direkt aufs Konto des Verkäufers“ geschätzt hat, verliert es.
Interessant ist, dass dieser Wechsel auch aufsichtsrechtlich Sinn ergibt. Ein Marktplatz ist regulatorisch der Betrieb einer Handelsplattform – jener Tatbestand, der nach Art. 60 Abs. 3 MiCAR eine MTF/OTF-Erlaubnis voraussetzt. Ein Broker-Modell fällt dagegen unter Auftragsausführung, Anlagevermittlung und Handel für eigene Rechnung, also Tatbestände, die eine WpIG-Erlaubnis schon eher abdeckt. Eine mögliche Erklärung wäre also, dass die neue Struktur leichter in die bestehende Erlaubnisarchitektur der futurum bank AG integriert werden kann.
Wann könnte es weitergehen?
Ein Datum nennt das Unternehmen nicht. Belastbar sind aber die Termine, an denen sich die Frage entscheiden könnte:
- Das ESMA-Register. Der härteste Frühindikator. Eine erteilte MiCAR-Zulassung erscheint in der CASP-Datei der ESMA binnen etwa einer Woche. Solange kein Eintrag erscheint, gibt es öffentlich keinen Nachweis einer MiCAR-Zulassung oder einer entsprechenden Notifizierung.
- Die Hauptversammlung am 28. August 2026. Sie steht im Finanzkalender der Gesellschaft, gefolgt vom Halbjahresbericht im September 2026. Vorgeschlagen wird erneut eine Dividende von 0,10 Euro je Aktie. Aktionäre haben dort ein Fragerecht – zum Zeitplan und zum Stand des Zulassungsverfahrens.
- Der Halbjahresbericht im September. Er wird zeigen, was die Zeit ohne Handelsumsätze bilanziell bedeutet.
Was Kunden jetzt tun können
Für Kunden läuft die Entscheidung derzeit auf zwei Wege hinaus: den Wechsel zu einem Anbieter, der seine MiCAR-Zulassung schon in der Tasche hat – oder das Abwarten bis zum Neustart des Handels. Beides ist vertretbar, hat aber unterschiedliche Konsequenzen. In der Zwischenzeit sind Handel und Einzahlungen bei Bitcoin.de zwar ausgesetzt, aber Kunden können immer noch über ihre Kryptos verfügen.
Der aufsichtsrechtliche Rahmen ist dabei eindeutig. Nach Auffassung der ESMA sollen nicht zugelassene Anbieter ihre Tätigkeiten geordnet einstellen; dabei sind insbesondere die Kundeninteressen zu berücksichtigen. Die Mitteilung setzt einen solchen Kunden- und Vermögensfluss faktisch voraus. Die Wanderung, die am Markt gerade stattfindet, ist von den Aufsehern also eingeplant.
Option 1: Wechsel zu einem lizenzierten Anbieter
Wer nicht auf unbestimmte Zeit auf einer stillgelegten Plattform sitzen will, findet im ESMA-Register genügend Alternativen, die den Nachweis erbracht haben, den bitcoin.de aktuell nicht führen kann. Zwei davon sind für deutsche Nutzer besonders relevant – und beide haben wir getestet und geprüft.
OKX – Zugelassen ist die OKX Europe Limited mit Sitz in Sliema, Malta, durch die Malta Financial Services Authority (MFSA) seit dem 27. Januar 2025. Die Zulassung umfasst neun der zehn MiCAR-Dienstleistungen, darunter Verwahrung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen Geld und gegen andere Kryptowerte, Auftragsausführung sowie Transferdienstleistungen. Deutschland ist als Passporting-Land ausdrücklich erfasst. Weitere Informationen zum Angebot von OKX finden sich in dem verlinkten Beitrag.
SwissBorg – Zugelassen ist die BLOCKNODES SAS mit Sitz in Paris unter dem Handelsnamen SWISSBORG, durch die französische Autorité des Marchés Financiers (AMF) seit dem 5. März 2026. Die Zulassung deckt Verwahrung und Verwaltung, Auftragsausführung, Platzierung, Beratung, Portfolioverwaltung und Transferdienstleistungen ab; Deutschland gehört zu den notifizierten Ländern Weitere Informationen zum Angebot von Swissborg finden sich in dem verlinkten Beitrag.
Beide Anbieter werben derzeit um Neukunden, die von Plattformen ohne Zulassung wechseln. Bis zum 31. Juli laufen dazu noch Aktionen. Weitere Alternativen zu Bitcoin.de finden sich in unserem Krypto-Börsen-Vergleich.
Option 2: Abwarten
Die Gegenposition ist genauso legitim. Wer seit Jahren bei bitcoin.de handelt, dort verifiziert ist, keinen akuten Handelsbedarf hat und die steuerliche Historie nicht über mehrere Plattformen verteilen will, kann den Neustart abwarten. Ein Wechsel bedeutet neue Verifizierung, neue Gebührenlogik und im Zweifel eine unübersichtlichere Dokumentation für die Steuererklärung.
Wer abwartet, sollte allerdings wissen, worauf er wartet: nicht auf die Rückkehr des alten Marktplatzes, sondern auf den Start eines Broker-Modells auf das man gespannt sein darf.

