Staking ist aus steuerlicher Betrachtung ein komplexes Thema. Dabei erfreut sich das Staking immer größerer Beliebtheit, wie der Start der Ethereum Beacon Chain eindeutig belegt. Aber auch andere erfolgreiche Kryptowährungen setzen auf Proof of Stake, darunter Cardano (ADA), Tezos (XTZ) und auch der Binance Coin (BNB). Gleichzeitig bieten immer mehr Börsen und Broker das Staking als unkomplizierten Service an. Damit ist absehbar, dass die Versteuerung von Einkünften aus dem Staking für viele Anleger eine immer größere Rolle spielen wird.
Inhaltsverzeichnis
- Was genau ist Staking?
- Grundlegendes zu Staking und Steuern
- Die umsatzsteuerliche Behandlung von Staking
- Ist der Verkauf von Staking Rewards ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG?
- Fazit zu Staking und Steuern
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Einstieg in die Thematik ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass unsere Artikel nur der Information dienen und eine individuelle Steuerberatung unter Würdigung Ihrer persönlichen Umstände nicht ersetzen können oder wollen.
Was genau ist Staking?
Beim Proof of Stake (PoS) handelt es sich um einen alternativen Konsensalgorithmus zum Arbeitsnachweis (Proof of Work), wie er beispielsweise bei Bitcoin zum Einsatz kommt. Die Anleger, die in diesem Kontext analog zu den Minern als Staker bezeichnet werden, garantieren durch ihren eigenen Anteil an einer Kryptowährung für die Korrektheit der Transaktionen.
Der notwendige Anteil kann fix sein, aber auch variieren und ist als Sicherheitsleistung zu verstehen. Würde ein Staker Transaktionen manipulieren, dann würde er gegen seine eigenen Interessen handeln, weil er den Verlust seiner Sicherheitsleistung riskiert. Im Gegenzug erhalten die Staker für ihren Einsatz eine Belohnung für jeden erfolgreich verifizierten Block und genau wie beim Mining bezeichnet man diese Belohnung als Block Reward.
Dieser gesamte Prozess wird Staking genannt und kann mit einer Art Zins auf die Kryptowährung verglichen werden, weil die Staker passive Einnahmen erzielen.
Autor & Fachmann
Herr Weide ist hauptberuflich für die Taxnavigator Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die junge Kanzlei hat sich u. a. auf das Thema Kryptowährungen spezialisiert und berät deutschlandweit. Für den Bitcoin-Kurier schreibt er exklusive Beiträge, um unseren Lesern einen Einstieg in die ansonsten komplexe Thematik zu ermöglichen.
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Grundlegendes zu Staking und Steuern
Die steuerliche Behandlung von Staking ist wie viele steuerliche Themen rundum Kryptowährungen bezüglich höchstrichterlicher Rechtsprechung und Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen nicht abschließend geklärt. Wie mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen im Einzelfall steuerlich umgegangen wird, sollte deshalb stets individuell mit dem Steuerberater abgesprochen werden.
Führt Staking zu gewerblichen Einkünften?
Steuern auf die beim Staking erzielten Einnahmen abzuführen, wäre im Falle einer gewerblichen Tätigkeit unvermeidbar. Der § 15 Abs. 2 EStG sieht eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, sofern kumulativ fünf Merkmale der Tätigkeit erfüllt sind:
- Absicht der Gewinnerzielung
- Nachhaltigkeit der Betätigung
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Selbstständige Erzielung der Einnahmen
- Keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, einer selbständigen Tätigkeit oder einer vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Während die ersten drei Merkmale erfüllt sind, sind die Faktoren Selbstständigkeit und die Nichtausübung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht erfüllt. Eine selbstständige Erzielung der Einnahmen liegt deshalb nicht vor, da der einzelne Validator durch die Investition in Form von Kryptowährung die Höhe seiner Einnahmen nicht beeinflussen kann. Diese hängt ebenso von der Auswahl weiterer Validatoren und einer Zufallsvariable ab.
Außerdem wird beim Staking die Sphäre der privaten Vermögensverwaltung nicht regelmäßig verlassen. Es finden ausschließlich einmalige Umschichtungen statt, beispielsweise von Euro in Dash. Allerdings stehen nicht derartige Umschichtungen, sondern die erhaltenen Zahlungen im Fokus des wirtschaftlichen Handelns. Das Merkmal der Nichtausübung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass nicht alle fünf Merkmale kumulativ erfüllt sind und somit keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vorliegen.
Führt Staking zu Einkünften aus Kapitalvermögen?
Erhaltene Zahlungen im Rahmen des Proof of Stake lassen sich in den Block Reward sowie die anteiligen Transaktionskosten aufteilen. Da der Steuerpflichtige durch eine Einlage der Sicherheitsleistung Zahlungen erhält, liegt die Vermutung nahe, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Im Rahmen der Prüfung lässt sich auf Basis der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes jedoch feststellen, dass keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 bis 3 EStG vorliegen, denn es werden keine Dividenden erzielt, kein partiarisches Darlehen abgeschlossen und keine Einträge aus sonstigen Kapitalforderungen erzielt.
Führt Staking zu Einkünften aus sonstigen Leistungen?
Durch die Abgrenzung der Einkünfte aus Proof of Stake zu den Kapitaleinkünften liegt die Vermutung nahe, dass Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. In diesen Kontext wird eine Leistung als jedes Tun, Unterlassen oder Dulden beschrieben, dass eine Gegenleistung begründet. Die Gegenleistung stellt dabei ein Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Tatsächlich erhält der Steuerpflichtige für seine Leistung, die er für das Netzwerk erbringt, eine entsprechende Vergütung in Form seines Anteils vom Block Reward. Der erzielte Gewinn wird als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet.
Für solche Gewinne besteht gem. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Freigrenze von 256,00 €. Wird diese Grenze überschritten, dann werden alle Einkünfte aus dem Staking steuerpflichtig.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Staking
Während eine Versteuerung Ihrer Gewinne im Sinne des EStG privat und gewerblich fast unumgänglich ist, fällt die Situation bezüglich Umsatzsteuer deutlich entspannter aus. Aktuell findet keine Erhebung von Umsatzsteuer auf die erzielten Gewinne statt, da verschiedene rechtliche Kriterien im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt sind.
So bestätigte das Bundesministerium für Finanzen am 27. Februar 2018, dass der Umtausch von konventionellen Währungen in Einheiten von Kryptowährungen und virtuellen Währungen wie Bitcoin eine Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Art. 2 Abs. 1 c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellt. Für diese gilt gemäß Art. 135 Abs. 1 e derselben Richtlinie eine Steuerbefreiung.
Zudem stellen die Leistungen im Rahmen des Proof of Stake keine steuerbaren Vorgänge dar, wie das gleiche Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen erläutert. So liegt weder eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor, noch eine sonstige Leistungserbringung an eine andere Person im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Es mangelt an einem Leistungsaustausch. Außerdem generiert der Staker selbst sein Entgelt, eine vertragliche Beziehung zu Dritten wird nicht eingegangen.
Eine Änderung des UStG diesbezüglich ist für die nahe Zukunft nicht zu erwarten, sodass die Einnahmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht zu versteuern sind.
Bei einem Staking-Pool geben einzelne Anleger ihre Kryptowährung als Anteil an einen Validator, da häufig bestimmte Mindesteinlagen notwendig sind und durch die gebündelten Ressourcen die Chance erhöht wird, eine Validierung zu bekommen. In diesem Fall ist die umsatzsteuerliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt und kann von der Individualität des Falls abhängen. Diesbezüglich werden wir Sie aber auf dem neuesten Stand halten.
Ist der Verkauf von Staking Rewards ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG?
Der Verkauf der erzielten Coins könnte ein Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG darstellen. Als eine Voraussetzung für ein Veräußerungsgeschäft muss eine steuerlich wirksame Anschaffung des Wirtschaftsguts vorliegen. Dies ist im Rahmen des Staking m.E. nicht erfüllt, da das Wirtschaftsgut durch eigene Leistung erzeugt und nicht entgeltlich erworben wird. Kursgewinne und -verluste durch den Verkauf sind somit ebenfalls nicht steuerbar.
Zwar liegen bei der Gutschrift der neuen Coins im Moment der Gutschrift Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, wie bereits zuvor erläutert, vor. Durch Fehlen des entgeltlichen Anschaffungsvorgangs nach § 23 EStG ist eine spätere Veräußerung jedoch steuerfrei.
Ein wichtiger Hinweis für Sie: Bei der Veräußerung der bereits vorher erworbenen Coins, die zur Erzielung der durch den Proof of Stake gewonnenen Coins dienen, werden diese als eine Einnahmequelle angesehen, weshalb diese Coins erst nach Ablauf einer Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert bzw. getauscht werden können, vergleiche § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
Fazit zu Staking und Steuern
Anders als beim Mining von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist bei Staking nicht von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
Wer regelmäßig als Staker aktiv ist, sollte die Rechtsprechung in naher Zukunft bezüglich der Besteuerung im Auge behalten. Bei größeren Unsicherheiten beim Thema Kryptowährungen und Steuern ist eine professionelle Steuer- und Finanzberatung unerlässlich.