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Kryptowährungen und Steuern: Was beinhaltet der BMF-Entwurf?

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Bildquelle: © BMF/Hendel

Viele Menschen versprechen sich von Investitionen in eine virtuelle Währung sehr attraktive Renditen, zum Teil werden Bitcoin & Co. auch im gewerblichen Bereich als Zahlungsmittel eingesetzt. Bisher war jedoch die steuerliche Behandlung von Vermögen und Einkünften in einer virtuellen Währung unklar bzw. von vereinzelten Rechtsprechungen von Finanzgerichten geprägt.

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf einer Webseite jetzt den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht, wie Token im Allgemeinen und virtuelle Währungen im Besonderen im Ertragssteuerrecht zu behandeln sind. Eine amtliche Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgt nach der finalen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer und den zuständigen Verbänden. Davon auszugehen ist jedoch, dass dieser Entwurf des BMF in Zukunft für die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen maßgebend sein wird.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der vorliegende Artikel eine steuerliche Beratung, die Ihre individuelle Situation berücksichtigt, nicht ersetzen kann.

Virtuelle Währungen im Steuerrecht

Als Token oder virtuelle Währung definiert das BMF digitale Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder einer anderen öffentlichen Stelle herausgegeben werden. Jedoch werden die Währungen von natürlichen oder juristischen Personen – also von Privatpersonen oder Unternehmen – als Tauschmittel akzeptiert. Virtuelle Währungen können auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden.

Neben klassischen virtuellen Währungen wie Bitcoin fallen unter die durch das BMF derzeit vorbereiteten steuerrechtlichen Regelungen auch sogenannte Token. Dabei handelt es sich um digitale Werteinheiten, die eine Zahlungsfunktion besitzen.

Welche Einkünfte erziele ich durch das Handeln, Tauschen oder andere Prozesse im Rahmen der virtuellen Währung?

Welche Einkunftsarten für virtuelle Währungen von Bedeutung sind, ergibt sich daraus, wie solche Einkünfte zustande gekommen sind. Ebenso wie auf andere Einkünfte werden die Voraussetzungen dafür im Einkommensteuergesetz geregelt. Bei Einkünften aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen kann es sich laut dem BMF-Papier um folgende Einkunftsarten handeln:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 22 Nr. 2 i.V.m. 23 EStG
  • Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

Wann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG vor?

Eine Einordnung im Rahmen des Mining

Ob das Mining virtueller Währungen als bloße Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit betrachtet wird, muss weiterhin im Einzelfall entschieden werden. Im Entwurf des BMF wird hierzu eine Einordnung getroffen. Demnach ist das Mining von Kryptowährungen einer dieser beiden Einkunftsarten zuzuordnen. Einkünfte aus dem Mining sind in diesem Rahmen direkt geminte Einheiten einer virtuellen Währung, aber auch Transaktionsgebühren, die ein Miner für die Verifikation von Transaktionsdaten in der Blockchain von den Netzwerkteilnehmern erhält, sowie Entgelte, die Betreiber von Mining-Pools für die Überlassung von Rechnerleistung zahlen. Eine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht ist durch die Finanzämter zu prüfen, wenn hohe Anschaffungskosten für die Hardware und hohe Energiekosten für ihren laufenden Betrieb vorliegen. Außerdem muss das Mining dazu geeignet sein, daraus auf Dauer Gewinne zu erzielen.

Laut BMF liegt dagegen eine nichtgewerbliche Vermögensverwaltung vor, wenn das Mining als sogenannte “Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten” betrachtet werden kann und dabei nicht die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung im Fokus steht. Mit anderen Worten: Nicht besteuert wird eine virtuelle Währung, die durch Mining gewonnen wurde, wenn das Mining nicht primär auf permanente Vermögenszuwächse gerichtet ist.

Autor & Fachmann
Herr Weide ist hauptberuflich für die Taxnavigator Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die junge Kanzlei hat sich u. a. auf das Thema Kryptowährungen spezialisiert und berät deutschlandweit. Für den Bitcoin-Kurier schreibt er exklusive Beiträge, um unseren Lesern einen Einstieg in die ansonsten komplexe Thematik zu ermöglichen.

Kontakt zum Steuerberater

Die Mitgliedschaft in einem Mining-Pool kann durch das Finanzamt als Mitunternehmerschaft bewertet werden. Eine Mitunternehmerschaft ist laut BMF jedoch nicht gegeben, wenn der Mining-Pool-Betreiber dem Miner lediglich ein Entgelt für die zur Verfügung gestellte Rechnerleistung zahlt – die Basis der Zusammenarbeit ist in diesem Fall ein Dienstleistungsverhältnis.

Gelegentliche Mining-Einkünfte gelten als sonstige Einkünfte. Unabhängig von der Einkunftsart, in die die Mining-Einkünfte fallen, ist für die Bewertung der aktuelle Marktkurs der jeweiligen virtuellen Währung anzusetzen. Steuermindernd wirken Ausgaben für Hard- und Software für das Mining, die das Finanzamt beispielsweise als Werbungskosten anerkennen kann.

Wann liegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG vor?

Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften liegen vor, wenn eine virtuelle Währung gekauft und innerhalb eines Jahres veräußert wird. Eine Veräußerung ist auch gegeben, wenn eine virtuelle Währung in eine staatliche Währung (Euro, US-Dollar, etc.) oder in andere Kryptowährungen getauscht wird. Die einjährige Veräußerungsfrist beginnt nach jedem Tausch neu. Auch eine virtuelle Währung, die durch Mining erworben wird, fällt unter diese Regelung. Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte wird in der Regel deren Dokumentation in der Wallet herangezogen. Für die Bestimmung der Jahresfrist kann außerdem ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis herangezogen werden – in diesem Fall ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen zu belegen. Für die Bestimmung der Jahresfrist kann sich der Steuerpflichtige auch für die First-in/First-out-Methode entscheiden, die dann dauerhaft auf jede einzelne Wallet angewendet wird.

Achtung: Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn die virtuelle Währung als Einkunftsquelle – beispielsweise durch Verleihen gegen Entgelt oder im Prozess des Proof-of-Staking – dient und hieraus in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind.

Wenn virtuelle Währungen als Tauschmittel für den Erwerb einer Dienstleistung oder Ware dienen, ist als Verkaufserlös der Gegenwert des vereinbarten Entgelts in Euro anzusetzen. Wenn kein Entgelt vereinbart wurde, bestimmt sich die Höhe des Veräußerungserlöses nach dem Marktkurs der virtuellen Währung.

Was ist zu beachten, wenn die virtuelle Währung im Betriebsvermögen gehalten wird?

Wenn eine virtuelle Währung Bestandteil des Betriebsvermögens ist, tragen Veräußerungserlöse den Charakter von Betriebseinnahmen und unterliegen der entsprechenden Besteuerung in der betrieblichen Sphäre. Kryptowährungen sind in der Bilanz im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen und im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Die Zuordnung ist abhängig von der beabsichtigten Haltedauer der virtuellen Währung.

Der Entwurf des BMF bringt im Hinblick auf viele ertragsteuerliche Aspekte von Kryptowährungen Klarheit. Hinsichtlich einer korrekten ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen sind unter Umständen weitere individuelle Aspekte des Steuerpflichtigen zu beachten. Daher raten wir Ihnen eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater an.

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