Bitcoin und andere Kryptowährungen stehen bei privaten und gewerblichen Anlegern hoch im Kurs. Unabhängig vom Kurs der Währungen lassen sich durch ein aktives Mining Einnahmen in Form von Rewards erzielen. Viele Privatpersonen und gewerblichen Brokern fehlt jedoch der Überblick, wie die Einnahmen über Bitcoin & Co. richtig zu versteuern sind. Einige grundlegende Informationen gemäß der deutschen Steuergesetzgebung haben wir für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass unsere Artikel nur der Information dienen und eine individuelle Steuerberatung unter Würdigung Ihrer persönlichen Umstände nicht ersetzen können oder wollen.
Was ist Mining von Bitcoin und Kryptowährungen?
Mining gehört zu den technischen Grundlagen von Kryptowährungen wie Bitcoin. Der Prozess des Minings ist hierbei unabhängig vom Wert der Kryptowährung und ihren Kursentwicklungen zu betrachten. Vielmehr ist Mining ein technischer Prozess, welcher der Sicherung und Synchronisierung von Transaktionen dient.
Ziel des Minings ist eine Verifikation der zu transferierenden Bitcoin, um diese als Blöcke wortwörtlich mit allen vorangegangenen Transaktionen bzw. Blöcken verketten zu können. Dieses Verketten erfolgt über komplexe, mathematische Prozesse, die vergleichsweise ressourcenintensiv sind und viel Rechenleistung benötigen.
Personen, die auf Ihren Computern und Servern Rechenleistung zur Verfügung stellen, bekommen im Falle eines erfolgreichen Minings eine Belohnung ausgezahlt. Diese ist als Entschädigung für die hohen Stromkosten zu verstehen, die während des Prozesses anfallen. Was oft übersehen wird: Als regelmäßige Einnahme sind Mining-Rewards zu versteuern.
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Grundlegendes zur Versteuerung in Deutschland
Wird das Mining gewerblich betrieben, ist die Versteuerung der hieraus erzielten Einnahmen gemäß dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) unstrittig. Schließlich drückt der Gewerbetreibende eine Absicht zur Gewinnerzielung aus. Wer als Privatperson neben dem Handel mit Bitcoin ein Mining betreibt und hierfür Rewards erhält, übersieht häufig die Notwendigkeit zum Versteuern der erzielten Einnahmen. Hier ist zu prüfen, ob unbemerkt einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wird.
Autor & Fachmann
Herr Weide ist hauptberuflich für die Taxnavigator Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die junge Kanzlei hat sich u. a. auf das Thema Kryptowährungen spezialisiert und berät deutschlandweit. Für den Bitcoin-Kurier schreibt er exklusive Beiträge, um unseren Lesern einen Einstieg in die ansonsten komplexe Thematik zu ermöglichen.
Kontakt zum Steuerberater:
Die nachfolgenden Hinweise zum Versteuern von Mining-Rewards geben einen groben Überblick der deutschen Gesetzgebung. Für eine individuelle Prüfung, ob das Versteuern notwendig wird oder nicht, suchen Sie bitte das Gespräch mit einem Steuerberater und lassen Ihre persönlich vorliegende Situation von einem Experten einschätzen. Dies gilt speziell für die Einschätzung, ob Sie dem Mining von Bitcoin gewerblich nachgehen und Gewinne deshalb versteuern müssen.
Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
Ob Einnahmen in Form eines Gewerbes erzielt werden, ist durch § 15 EStG eindeutig festgelegt. Fünf Merkmale sind kumulativ zu erfüllen, damit von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden darf:
- Es besteht eine Gewinnerzielungsabsicht.
- Die Tätigkeit wird nachhaltig verfolgt.
- Die Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt.
- Sie erfolgt durch Teilnahme am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr.
- Keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, einer selbständigen Tätigkeit oder einer Vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Alle fünf Kriterien erfüllen Privatpersonen sehr schnell, wenn sie sich an den verschiedenen Formen des Minings wie Solo-, Pool- oder Cloud-Mining beteiligen. Das selbstständige Engagement und die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr sind unstrittig. Auch die Absicht der Gewinnerzielung darf allen Personen unterstellt werden, die sich für Kryptowährung und das Mining interessieren.
Die Nachhaltigkeit ist das wesentliche Kriterium, also wie regelmäßig der Tätigkeit nachgegangen wird. Da das Mining mit hohen Anfangsinvestitionen verbunden ist, gehen viele Finanzämter mittlerweile von dieser Nachhaltigkeit aus, so dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dies bedeutet für Privatpersonen, eine Gewerbeanmeldung beim städtischen Gewerbeamt vorzunehmen und Gewinne zum Versteuern beim Finanzamt anzuzeigen.
Welche Kosten kann man beim gewerblichen Mining absetzen?
Das gewerbliche Mining birgt jedoch auch Vorteile, die darin bestehen, dass Kosten im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Zu diesen zählen die im Folgenden aufgelisteten Kosten:
- Abschreibung der Hardware. Anschaffungen, die 800 Euro überschreiten, müssen aktiviert und abgeschrieben werden.
- Absetzung weiterer Anschaffungskosten, so z.B. Grafikkarte, PSU, Prozessor und Riser. Weniger als 800 Euro können als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung aufwandswirksam erfasst werden.
- Die Stromkosten. Es empfiehlt sich eine Aufzeichnung des Stromverbrauchs.
- Hauskosten oder Miet- und Mietnebenkosten. Hier ist jedoch eine persönliche Beratung wichtig, da diese nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind.
- Im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Miner angefallene Fahrt- oder Reisekosten.
- Darüber hinaus sind fast alle Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Minings stehen als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.
Wann ist Bitcoin Mining nicht gewerblich?
Eine fehlende Nachhaltigkeit der Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt vor, wenn sie nur gelegentlich betrieben wird. Einkommensteuerpflichtig sind in diesem Fall Einnahmen erst ab einer Höhe von 256 Euro pro Kalenderjahr. Der genannte Betrag stellt eine Freigrenze, keinen Freibetrag dar. Betragen die Einkünfte 256 EUR und mehr, sind diese in vollem Umfang steuerpflichtig. In der Praxis findet ein solch gelegentliches Mining von Bitcoin kaum statt, da die Rechenaufgaben aufgrund des hohen Wettbewerbs zwischen den Minern immer schwieriger zu lösen sind, was zur Folge hat, dass immer mehr Zeit und Ressourcen in das Bitcoin Mining professionell investiert werden müssen.
Korrektes Versteuern als Privatanleger
Geht es um die Gewinne durch Veräußern von Bitcoin und andere Kryptowährungen, liegt bei Privatanlegern ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vor. Früher war die Bezeichnung „Einnahmen aus Spekulationsgeschäften“ üblich. Zum Versteuern wird die Differenz aus den Anschaffungskosten und dem erzielten Veräußerungspreis ermittelt, einfach gesagt der Gewinn.
Achtung: Eine zu versteuernde Veräußerung liegt auch vor, wenn Bitcoin und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt werden, aber auch bei der Umwandlung in Euro oder dem Handel gegen andere Kryptowährungen über eine Börse!
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bleiben pro Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Hierüber hinausgehende Gewinne sind nur zu versteuern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Das Versteuern erfolgt nicht über den Abgeltungssteuersatz, sondern den individuellen Steuersatz des Anlegers. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wer Bitcoin und andere Kryptowährungen als langfristige Geldanlage versteht und nicht auf kurzfristige Renditen abzielt, muss die erzielten Gewinne nicht versteuern.
Korrektes Versteuern als gewerblicher Anleger
Ob Mining oder aktiver Handel mit Kryptowährungen, Ihre Einnahmen stellen Einkünfte aus einem Gewerbetrieb dar. Unabhängig von der Haltedauer der Geldanlage und ihrer Höhe sind die erzielten Gewinne immer zu versteuern. Abhängig von der gewählten Rechtsform des Gewerbes erfolgt die Versteuerung nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz. Gewinne oder Verluste ermitteln Sie über die Differenz Ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben, bzw. durch Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung als Differenz Ihrer Erträge und Aufwendungen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung
Während eine Versteuerung Ihrer Gewinne im Sinne des EStG privat und gewerblich fast unumgänglich ist, fällt die Situation bezüglich Umsatzsteuer deutlich entspannter aus. Aktuell findet kein Erheben von Umsatzsteuer auf die erzielten Gewinne statt, da verschiedene rechtliche Kriterien im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt sind.
So bestätigte das Bundesministerium für Finanzen am 27. Februar 2018, dass der Umtausch von konventionellen Währungen in Einheiten von Kryptowährungen und virtuellen Währungen wie Bitcoin eine Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Art. 2, Abs. 1 c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellt. Für diese gilt gemäß Art. 135, Abs. 1 e derselben Richtlinie eine Steuerbefreiung.
Zudem stellen die Leistungen des Miners oder Händlers mit Kryptowährungen keine steuerbaren Vorgänge dar, wie das gleiche Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen erläutert. So liegt weder eine Lieferung im Sinne des § 3, Abs. 1, UStG vor, noch eine sonstige Leistungserbringung an eine andere Person im Sinne des § 3, Abs. 9, UStG. Es mangelt an einem Leistungsaustausch. Außerdem generiert der Miner selbst sein Entgelt, eine vertragliche Beziehung zu Dritten wird nicht eingegangen. Eine Änderung des UStG diesbezüglich ist für die nahe Zukunft nicht zu erwarten, so dass die Einnahmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht zu versteuern sind.
Von dem zuvor beurteilten Solo- und Pool-Mining abzugrenzen ist das Cloud-Mining. In diesen Fällen gilt, dass die zur Verfügung gestellte Rechenleistung eine steuerbare sonstige Leistung i.S.v. § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG darstellt und ein Entgelt in Form der Beteiligung an den geschürften Bitcoins darstellt.
Ausblick und derzeitige Diskussion in der steuerlichen Fachwelt
Es wird derzeit u. a. in der steuerlichen Fachwelt darüber diskutiert, ob es sich bei Kryptowährungen überhaupt um ein steuerpflichtiges Wirtschaftsgut handelt.
In der steuerlichen Fachliteratur werden Kryptowährungen aufgrund eines Mangels an vom Bundesfinanzhof gefestigten und festgestellten Kriterien teilweise die Eigenschaft als Wirtschaftsgut abgesprochen. Ein Kriterium ist, dass kein vorsichtiger, vernünftiger, fremder Kaufmann, also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers, Kryptowährungen „einen eigenständigen Wert“ zumessen bzw. er sich die „Erlangung“ derselben „etwas kosten“ lassen würde.
Es empfiehlt sich deshalb in Fällen der Veräußerung von Kryptowährungen im privaten Bereich gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung für den Teil der Steuern, der aus dem Veräußerungsgewinn stammt, zu beantragen. Im Einspruch sollte beispielsweise auf den Leitsatz des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) verwiesen werden.
Hiernach ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH bisher nicht geklärt, ob eine konkrete Kryptowährung ein Wirtschaftsgut darstellt und ihr An- und Verkauf einen Besteuerungstatbestand erfüllen kann.
Im Falle der Aussetzung der Vollziehung ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollziehbar und der Steuerpflichtige muss die streitige Steuer zum fälligen Zeitpunkt nicht zahlen.
Sollte es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu einer positiven Entscheidung der Finanzverwaltung oder des BFH hinsichtlich der Eigenschaft von Kryptowährungen als Wirtschaftsgut kommen, sind die im Rahmen der Veräußerung der Kryptowährungen erzielten Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern und somit die von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen Steuern zu entrichten. Daher empfiehlt sich in jedem Fall, die aufgrund der beantragten Aussetzung der Vollziehung temporär nicht zu zahlenden Steuern als entsprechende Reserven zurückzuhalten.