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Bitcoin Accepted: Unternehmerische Bilanzierung im Überblick


Als Kryptowährung nimmt Bitcoin nach wie vor die führende Position ein – und das auch im unternehmerischen Bereich. Die teilweise hohe Volatilität wirft jedoch einige Fragen in puncto Bilanzierung auf.

Inhaltsverzeichnis

Nicht nur im privaten, auch im gewerblichen Bereich haben sich Kryptowährungen wie Bitcoin längst etabliert: Sie sind ausgesprochen sicher und leicht online zu handhaben. Neben einer Vielzahl von Unterschieden zwischen der Zahlungsabwicklung von Kryptowährungen im Vergleich zum traditionellen Online-Banking, erinnert die Funktionsweise jedoch sehr daran: Das Wallet ist ein digitales Konto, auf dem sämtliche ein- und ausgehenden Transaktionen der jeweiligen Kryptowährung registriert und verbindlich dokumentiert werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der vorliegende Artikel eine steuerliche Beratung, die Ihre individuelle Situation berücksichtigt, nicht ersetzen kann.

Eine Erfolgsgeschichte: Wert von Bitcoin steigt mit der Akzeptanz

Nach der Einführung war der Wert der Kryptowährung nicht zu beziffern, der Ansatz, die Blockchain-Technologie für eine rein digitale Währung zu nutzen, war vollkommen neu. So dauerte es bis zum November 2013, bis der Bitcoin die Marke von 1.000 US-Dollar übersteigen konnte, allerdings konnte dieses Niveau nicht lange gehalten werden. Anfang 2015 rutsche die Kryptowährung wieder auf unter 250 US-Dollar. Doch die Idee setzte sich durch – und zwar gewaltig: 2017 notierte der Bitcoin knapp unter 20.000 US-Dollar, die er endlich Ende 2020 ebenso knacken konnte wie die Marke von 50.000 US-Dollar.

Autor & Fachmann
Herr Weide ist hauptberuflich für die Taxnavigator Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die junge Kanzlei hat sich u. a. auf das Thema Kryptowährungen spezialisiert und berät deutschlandweit. Für den Bitcoin-Kurier schreibt er exklusive Beiträge, um unseren Lesern einen Einstieg in die ansonsten komplexe Thematik zu ermöglichen.

Kontakt zum Steuerberater:

Was war passiert? Immer mehr Unternehmen nutzen Bitcoin oder andere Kryptowährungen im betrieblichen Leistungsaustausch als Zahlungs- oder Wertaufbewahrungsmittel. Doch damit eröffnen sich vollkommen neue Fragen: Wie werden BTC in der Bilanz behandelt? Wie sind die enormen Kursschwankungen zu berücksichtigen, um die Ertrags- und Vermögenslage eines Unternehmens richtig abbilden zu können? Umso wichtiger ist es, sich mit den Regeln der handelsrechtlichen Bilanzierung auseinanderzusetzen – hier die Fakten für Sie im Überblick.

Bitcoin Accepted – Was bedeutet das?

Haben Sie als Unternehmen die gewünschte Leistung erbracht, sendet Ihr Kunde den dafür zu zahlenden Betrag über die entsprechende App auf dem Smartphone oder dem PC an das Wallet Ihrer Firma. Damit haben Sie die Möglichkeit, Zahlungen an akzeptierende Stellen mit Bitcoins zu realisieren – oder diese an einer relevanten Börse gegen eine andere Krypto- oder traditionellen Fiat-Währungen einzutauschen. Das Besondere: Im digitalen Zahlungsverkehr mit einer Kryptowährung ist kein zwischengeschalteter Intermediär notwendig – das erleichtert die Abläufe und reduziert Transaktionskosten.

Bilanzierung dieser Transaktionen

Wie Sie die Zu- und Abgänge an Coins genau in Ihrer Bilanzierung erfassen, zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt auf:

Ausweis in der Bilanz

Auch, wenn Sie Kunden mit Coins für Ihre Produkte oder Leistungen bezahlen, wird bei der Bilanzierung der Gegenwert in Euro herangezogen. Es steht Ihnen frei, die erhaltenen Coins direkt oder zeitnah in Euro einzutauschen – dann wären die Gewinne zu versteuern bzw. eventuelle Verluste abzuschreiben.

Der Hintergrund: Die Kryptowährung erfüllt nicht die Merkmale für liquide Mittel – es handelt sich einerseits nicht um ein gesetzliches oder allgemein anerkanntes Zahlungsmittel, andererseits verbrieft ein Bitcoin keinen Anspruch auf eine klar bestimmbare Menge eines anderen Zahlungsmittels gegenüber einer Partei. Daraus folgen weitere Eigenheiten, denn Sie können Ihren Bitcoin-Bestand nicht als baren Kassenbestand oder als Guthaben bei einer Bank ausweisen.

Es gilt weitere Besonderheiten bei der Bilanzierung zu beachten: Die Kryptowährung erfüllt außerdem nicht die Merkmale für Forderungen, Wertpapiere oder Fremdwährungen – es liegt also kein monetärer Posten vor, der den Vorschriften für die Fremdwährungsumrechnung in der Bilanzierung zugänglich wäre. Es lässt sich also festhalten, dass die Merkmale immaterieller Vermögensgegenstände grundsätzlich erfüllt sind: Ein Bitcoin ist selbstständig bewertbar und verkehrsfähig. Aus diesem Grund spricht sich die deutliche Mehrheit in der Fachliteratur für folgenden Ausweis der Bitcoins in der Bilanz aus: Die dem Anlagevermögen zuzuordnenden Bitcoins sind immaterielle Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B. II Nr. 4 HGB). Gehören die Bitcoins zum Umlaufvermögen, sind sie den sonstigen Forderungen zuzuordnen (§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 4 HGB).

Sie können Ihren Bitcoin-Bestand also folgendermaßen bei der Bilanzierung ausweisen:

a) als sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, sollten Sie die Coins nur kurzfristig halten wollen, indem Sie diese hauptsächlich zur Abwicklung von Zahlungen oder zur Spekulation einsetzen.

b) als erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, sofern Sie vorhaben, die Coins langfristig zu halten.

Zugangsbewertung

Hinsichtlich der Anschaffungskosten kommen in der Bilanzierung unterschiedliche Herangehensweisen in Frage.

Bitcoins die über eine Handelsplattform erworben werden, werden zu Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 S.1 HGB i.V.m. 255 Abs. 1 HGB in Höhe des, an der Kryptobörse gehandelten Kurses, bewertet. Der dafür maßgebliche, an der Kryptobörse gehandelte Kurs bildet sich, vergleichbar mit den Börsenplätzen für Aktien, in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage und ist in den unterschiedlichsten Währungspaaren verfügbar.

Akzeptieren Sie die Coins hingegen als Zahlungsmittel für Ihre Produkte oder Dienstleistungen, beachten Sie bitte Folgendes: Kryptowährungen verfügen zwar de facto über eine Geldfunktion, werden aber weder allgemein als Zahlungsmittel akzeptiert noch staatlich anerkannt.

Für Ihre Bilanzierung heißt das: Die Vertragserfüllung beruht nicht auf einer adäquaten Geldzahlung im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr einem tauschähnlichen Vorgang bzw. Tausch. Ihr Unternehmen erbringt oder liefert demnach eine Dienstleistung im Austausch gegen einen immateriellen Vermögensgegenstand – nämlich die Coins.

Deswegen bemessen sich die Anschaffungskosten der erhaltenen Coins nach dem jeweiligen Preis, den Sie als Unternehmen im Falle einer Bezahlung in Euro verlangen würden. Wichtig: Sie können jedoch höchstens den Zeitwert (Kurs zum jeweiligen Stichtag) der erhaltenen Coins ansetzen.

Ein Beispiel: Für den Verkauf eines Smart Elektroautos erhält der Verkäufer 1 BTC, was zu diesem Zeitpunkt einem Zeitwert von 47.000 Euro entspricht. Der Verkäufer würde für den Smart gegenüber jedem anderen Käufer 20.000 Euro in Rechnung stellen, weshalb die Anschaffungskosten 20.000 Euro betragen. Die Umsatzerlöse des Verkäufers entsprechen daher den Anschaffungskosten des Käufers i.H.v. 20.000 Euro.

Folgebewertung

Die anzuwendenden Regeln richten sich nach der Art des Ausweises der Bitcoins bei der Bilanzierung:

  • Bei Ausweis im Anlagevermögen gilt das sog. gemilderte Niederstwertprinzip (I)
  • Bei Ausweis im Umlaufvermögen greift das sog. strenge Niederstwertprinzip (II)

ad I

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Da die außerplanmäßige Abschreibung eine dauerhafte Wertminderung voraussetzt, findet diese nur in seltenen Fällen Anwendung.

ad II

Gemäß dem strengen Niederstwertprinzip muss auch bei nicht dauerhafter Wertminderung der am Abschlussstichtag niedrigste Wertansatz zur Bewertung herangezogen werden. Ein Beispiel: Erwerb von Bitcoin im Januar 2020 für 50.000 Euro, Abschlussstichtag ist der 31.12.2020.

Wertsteigerung ab Erwerb bis zum Abschlussstichtag

Wert der Coins am 31.12.2020 = 100.000 Euro – keine außerplanmäßige Abschreibung. Eine Zuschreibung i.H.v. 50.000 Euro, gem. § 256a HGB auf 100.000 Euro inklusive eines Wegfalls des Vorsichts- und Imparitätsprinzip unterbleibt, da der Anwendungsbereich des § 256a HGB für Bitcoin-Guthaben trotz währungsähnlicher Einsatzmöglichkeiten mangels (gesetzlicher) Währungseigenschaften keine Anwendung findet.

Wertminderung ab Erwerb bis zum Abschlussstichtag

Wert der Coins am 31.12.2020 = 25.000 Euro – außerplanmäßige Abschreibung i.H.v. 25.000 Euro. Der niedrigere Wertansatz darf im nächsten Jahr nicht beibehalten werden, wenn der Kurs gestiegen ist (§ 253 Abs. 5 HGB). In diesem Fall muss eine erfolgswirksame Zuschreibung vorgenommen werden (Zuschreibungsgebot).

Wichtiger Hinweis: Der Ansatz einer planmäßigen Abschreibung scheidet wegen der unbegrenzten Nutzungsdauer von Kryptowährungen aus (§ 253, Abs. 3, S. 3 nicht einschlägig).

Verkauf

Entscheiden Sie sich für den Verkauf Ihrer Bitcoins, ergibt sich eine Differenz zwischen dem dafür erhaltenen Betrag in Euro und dem Buchwert des Bitcoin-Bestandes. Realisieren Sie einen Gewinn, können Sie diese Differenz bei der Bilanzierung entweder dem sonstigen betrieblichen Ertrag oder bei Verkauf mit Verlust dem sonstigen betrieblichen Aufwand zuordnen. Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Krypto-Transaktionen der regulären Besteuerung.

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