Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der vorliegende Artikel eine steuerliche Beratung, die Ihre individuelle Situation berücksichtigt, nicht ersetzen kann.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist unter dem Begriff Non-Fungible Token zu verstehen?
- 2. Dürfen NFTs bilanziert werden?
- 2.2 Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer?
- 3. In welcher Höhe darf Kryptokunst bilanziert werden?
- 4. Fazit
1. Was ist unter dem Begriff Non-Fungible Token zu verstehen?
Non-Fungible Token, auch NFT genannt, sind digitale Zertifikate. Sie verweisen auf die Echtheit eines bestimmten, virtuellen Gegenstands. Jedes einzelne Zertifikat ist einzigartig, nicht replizierbar und ohne Zustimmung des Inhabers nicht zerstörbar. Besonders bekannt sind die Non-Fungiblen Token im Bereich der virtuellen Kunstgegenstände. Sie zeichnen den Kunstgegenstand als Original aus.
2. Dürfen NFTs bilanziert werden?
2.1 Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut?
Der Begriff Wirtschaftsgut wird in der Finanzrechtsprechung wie folgt definiert: Ein Wirtschaftsgut ist eine Sache, Recht oder tatsächlicher Zustand, konkrete Möglichkeit oder Vorteil für den Betrieb, deren Erlangen der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.
Im Vergleich zu Kunstgegenständen handelt es sich bei Kryptokunst und die dazugehörigen NFTs um keine Sachen. Hier kommen die immateriellen Wirtschaftsgüter in Betracht. Die Wirtschaftsguteigenschaft beruht auf dem Recht oder dem wirtschaftlichen Vorteil für den Betrieb. NFT-Stempel kennzeichnen ein digitales Kunstwerk als Original. Hierdurch wird zivilrechtlich das Eigentum an dem Gegenstand festgehalten. Das Eigentumsrecht reicht aus, um einen Vorteil für den Betrieb nicht weiter prüfen zu müssen. Kryptokunst wird in der Regel mit Kryptowährung bezahlt. Das Kriterium „der Kaufmann lässt sich etwas kosten“ ist erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 6. S1 EStG liegt ein Tausch vor, da Kryptowährung kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellt. Festzuhalten ist, dass Kryptokunstgegenstände die Merkmale eines positiven Wirtschaftsgutes erfüllen und im steuerlichen Betriebsvermögensvergleich aktivierbar sind.
2.2 Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer?
Für die konkrete Aktivierbarkeit muss geklärt werden wer der Eigentümer ist. Um das Wirtschaftsgut in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, muss es dem Steuerpflichtigen persönlich zugerechnet sein. Es wird grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugeordnet. Bei dem Erwerb eines NFT-Kunstgegenstands gelangt das Eigentum in das persönliche Vermögen des Käufers.
2.3 Gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen?
Die Zurechnung der Kryptokunstgegenstände zum Betriebsergebnis erfordert, dass die Anschaffung/Herstellung im Rahmen der unternehmerischen Gewinneinkunftsart veranlasst war. Ein Beispiel für einen Veranlassungszusammenhang stellt ein Handel mit Kunstgegenständen dar. Es wird dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet.
2.4 Gehört es zum gewillkürten Betriebsvermögen?
Werden die Kryptokunstgegenstände nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet, können sie noch dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Hierfür müssen sie objektiv dafür geeignet sein und subjektiv dazu bestimmt sein, den Betrieb zu fördern. Die Präsentation der Kryptokunst auf der Internetseite, sowie der Einsatz in Werbemaßnahmen, stellt dies sicher. Inwieweit die Hinzurechnung zum willkürten Betriebsvermögen von der Finanzverwaltung anerkannt wird, bleibt abzuwarten.
2.5 Gehört es zum Privatvermögen?
Liegt kein Veranlassungszusammenhang vor und fördert der Kryptokunstgegenstand nicht den Betrieb, ist er dem Privatvermögen zuzuordnen.
2.6 Greifen Ansatzverbote?
Wird das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die geltenden Ansatzverbote für immaterielle Wirtschaftsgüter zu prüfen. Gemäß § 5 Absatz 2 EStG ist ein Ansatz nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde. Zu beachten ist, dass unentgeltlich erworbene oder selbst erstellte Kryptokunstgegenstände beim Einlegen aus dem Privatvermögen anzusetzen sind.
3. In welcher Höhe darf Kryptokunst bilanziert werden?
3.1 Erstbewertung
Entgeltlich erworbene Kryptkunstgegenstände sind bei dem erstmaligen Bilanzansatz mit den Anschaffungskosten gemäß § 255 Absatz 1 HGB anzusetzen. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Kaufpreis und den darauf entfallenen Transaktionskosten zusammen. Zudem können Kosten für die Implementierung eines Ausstellungsraumes und die Kosten für die Implementierung auf Internetseiten angesetzt werden. Wird der Kaufpreis in Kryptowährung bezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Kaufes in Euro umzurechnen.
3.2 Folgebewertung
Im Rahmen der Folgebewertung ist zu entscheiden, ob die Kryptokunstgegenstände dem Anlagevermögen oder dem sonstigen Betriebsvermögen entsprechen. Der Begriff Anlagevermögen wird folgendermaßen definiert: Wirtschaftsgüter, die dauernd dem Betrieb dienen. Hierunter fallen alle Kryptokunstgegenstände für die keine Weiterveräußerungsabsicht vorliegt. Die Abschreibung dient dazu, den vorhersehbaren Werteverzehr des Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzubilden. Eine weitere Aufgabe ist es, die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abnutzungsursachen bei Krptokunstwerken liegen im wirtschaftlichen Bereich. Der Kunstgegenstand unterliegt keinem körperlichen Verschleiß.
3.2.1 Planmäßige Abschreibung
Die Kryptokunstgegenstände werden jährlich linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ob die Nutzungsdauer von analogen Kunstwerken auf Kryptokunstwerke übertragen werden kann, ist noch abzuwarten. Eine betriebsgewöhnliche Abnutzung ist somit nur schwer abzuschätzen. Die Nutzungsdauer für analoge Kunstwerke beträgt 15 Jahre.
Beispiel:
Anschaffungskosten: 1050,00€, Nutzungsdauer 15 Jahre
Jahr | Buchwert am Jahresanfang | Afa | Buchwert am Jahresende |
1 | 1.050,00 € | 70,00 € | 980,00 € |
2 | 980,00 € | 70,00 € | 910,00 € |
3 | 910,00 € | 70,00 € | 840,00 € |
4 | 840,00 € | 70,00 € | 770,00 € |
3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung
Erleidet der Kryptokunstgegenstand eine nicht geplante Abnutzung in Form von Zerstörung des Datenträgers oder Diebstahl des Zugangspasswortes des Steuerpflichtigen, ist eine außerplanmäßige Abschreibung möglich. Voraussetzung für eine außerplanmäßige Abschreibung ist eine dauerhafte Wertminderung. Verliert der Kryptokunstgegenstand nur vorrübergehend an Wert, ist eine außerplanmäßige Abschreibung nicht möglich.
4. Fazit
Kryptokunstgegenstände sind positive Wirtschaftsgüter, die zu aktivieren sind. Dienen sie unmittelbar dem Kunsthandel, gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen. Sind sie lediglich objektiv dazu in der Lage, dem Betrieb des Steuerpflichtigen zu dienen, gehören sie zum willkürten Betriebsvermögen. Die Kryptokunstgegenstände sind bei Zugang mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Für die Folgebewertung unterliegen sie grundsätzlich der gewöhnlichen Abschreibung aufgrund einer wirtschaftlichen Abnutzung. Bis zum heutigen Zeitpunkt existieren noch keine Erfahrungswerte, wodurch ein erheblicher steuerbilanzwirtschaftlicher Gestaltungsraum besteht. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist möglich, wobei jedoch die Schwierigkeit der Nachweisbarkeit der dauerhaften Wertminderung besteht.