Wer die satten Gewinne mit dem Handel, dem Mining oder dem Staking von Bitcoin und anderen Kryptowährungen einfährt, der muss sie selbstverständlich auch versteuern. Es besteht bei vielen Anlegern immer noch der weitverbreitete Irrglaube, dass diese Gewinne immer steuerfrei sind. Das ist aber keineswegs pauschal der Fall.
Im Folgenden stellen wir Sachverhalte vor, die Steuerpflichtigen innerhalb Deutschlands einen allgemein gehaltenen Überblick geben sollen. Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine steuerliche Beratung darstellt oder ersetzen kann. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für die individuelle Fallprüfung und die Klärung von Einzelfragen, bleibt nur der Gang zum Steuerberater.
Inhaltsverzeichnis
- Bitcoin versteuern
- Steuerliche Behandlung von Mining
- Wie man Bitcoin für die Steuer bilanziert
- Die richtigen Steuertools
Bitcoin versteuern
In Deutschland gelten Bitcoins nicht als Währung. Sie sind damit kein gesetzliches Zahlungsmittel. Dementsprechend werden Erträge aus dem Handel mit Bitcoin anders versteuert, als beispielsweise Erträge aus dem Handel mit Aktien.
Der Handel mit Bitcoins gilt, sofern er nicht gewerbsmäßig stattfindet, als privates Veräußerungsgeschäft. Daher unterliegt er in steuerlicher Hinsicht den gleichen Regeln, als wenn man beispielsweise sein Auto oder eine teure Uhr gewinnbringend verkaufen würde.
Das hat den Vorteil, dass Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und andere Kryptowährungen unter bestimmten Umständen steuerfrei bleiben können. Sofern es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt, bemisst sich die Steuerlast nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz, wenn man Bitcoin versteuert.
Haltefrist unter einem Jahr: steuerpflichtig
Werden die Gewinne innerhalb kurzer Zeit erzielt, dann sind sie steuerpflichtig. Der Hintergrund dafür ist relativ einfach. Bei privaten Veräußerungsgeschäften besteht eine Freigrenze von 600€. Wird die Freigrenze überschritten, dann müssen alle Gewinne versteuert werden. Die Freigrenze ist aber kein Freibetrag und gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte, die innerhalb eines Jahres getätigt werden. Daher müssen Sie auch andere Verkäufe berücksichtigen, egal ob diese mit Kryptowährungen zusammenhängen oder andere Güter betreffen.
Beispiel 1: Unterjährige Haltefrist
Sie kaufen am 27.03.2020 insgesamt 0.5 BTC für 3000€. Am 12.04.2020 veräußern Sie alles für 4000€. Es entsteht ein Gewinn von insgesamt 1000€, da die Haltefrist weniger als ein Jahr beträgt und die Freigrenze überschritten wird, muss er versteuert werden.
Haltefrist mehr als ein Jahr: steuerfrei
Werden Bitcoin oder andere Kryptowährungen angeschafft und erst nach einem Jahr oder längerer Haltezeit veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Nach Ablauf dieser Frist handelt es sich nämlich nicht mehr um ein Spekulationsgeschäft. Sollten jedoch fortlaufenden Gewinne bzw. Zinsen aus dem Verleih oder dem Staking erzielt werden, so kann sich dies ändern. Es gilt außerdem zu beachten, dass man auch bei steuerfreien Gewinnen eine Nachweis- und Mitwirkungspflicht hat. Hier spielt die Dokumentation der eigenen Trades eine besondere Rolle. Sie muss einwandfrei sein und lücklos vorgelegt werden können. Zum Ende des Artikel stellen wir Tools vor, die das grundsätzlich ermöglichen.
Beispiel 2: Haltefrist erfüllt
Am 01.01.2015 wurde 1 Bitcoin für 250 Euro angeschafft. Im Dezember 2017 wird er für 18.000 Euro wieder verkauft. Der daraus resultierende Gewinn ist steuerfrei, weil kein Ereignis eingetreten ist, welches die Haltefrist unterbricht und die Haltefrist mehr als ein Jahr beträgt.
Beispiel 3: Haltefrist unterbrochen
Am 01.01.2014 werden 7 Bitcoin für 1400€ gekauft. Vom 01.02.2014 bis zum 17.06.2014 werden die 7 Bitcoin vermittels Margin Lending an einer Börse verliehen. Es wird ein Zinssatz von 0,03% pro Tag erzielt. Am 01.02.2015 werden die 7 Bitcoin für 2100€ verkauft. Der Gewinn von 700€ muss versteuert werden, denn die Haltefrist wurde durch den Verleih unterbrochen. Außerdem wird die Freigrenze um 100€ überschritten.
Steuerliche Behandlung von Mining
Beim Mining wird die Angelegenheit schon deutlich komplexer, denn je nach Art und Umfang der Tätigkeit wird das Mining als Gewerbe ausgeübt. Damit ist klar, dass es sich dann nicht mehr um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln kann. Somit spielt auch die Haltefrist zunächst keine Rolle mehr, wenn man Bitcoin versteuern muss.
Sofern jedoch das eigene Mining als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, hat man aber auch den Vorteil, dass man bestimmte Kosten als betriebliche Ausgaben geltend machen kann. Dazu kann beispielsweise die angeschaffte Hardware gehören, die Stromkosten oder die Kosten für entsprechende Stellplätze der Miner.
Gewerblich oder Privat?
Wer ein eigenes Mining Rig oder gleich mehrere Rigs ständig betreibt, der wird in den meisten Fällen als gewerblich eingestuft werden. Um zu prüfen, ob man gewerblich handelt, werden 4 Kriterien abgeglichen:
- Gewinnerzielungsabsicht
- Nachhaltige Betätigung
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Selbständigkeit
Es ist wichtig zu verstehen, dass bei der Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich die reine Absicht zählt. Sie liegt auch dann vor, wenn mit dem eigenen Mining Verluste erwirtschaftet werden, die mitunter durch die starken Preisschwankungen am Krypto-Markt gut denkbar sind. Eine nachhaltige Betätigung liegt zumeist durch die Regelmäßigkeit vor. Wer extra ein Mining Rig anschafft, der wird es in den meisten Fällen rund um die Uhr laufen lassen, daher ist dieser Punkt ebenfalls schnell erfüllt. Selbst dann, wenn nur Gaming Hardware in Nebenzeiten genutzt wird, kann u. U. schon von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden. Auch die Selbstständigkeit und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann bei den meisten Minern bejaht werden.
Außerdem darf weder eine freiberufliche oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegen. Dies ist bei Mining ohnehin nicht der Fall. Wer Mining als Gewerbe betreibt, der braucht außerdem einen entsprechenden Gewerbeschein. Eine mögliche Bezeichnung für das Gewerbe ist „Verleih von Rechnerleistung“ oder auch „Vermietung von Rechenleistung“.
Wird das Mining jedoch als gelegentliche Tätigkeit eingestuft, so kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG handeln. Diese sind erst ab 256€ einkommenssteuerpflichtig. Diese Einschätzung geht aus einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister aus dem Jahr 2017 hervor. Meister beantwortete damals eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Lisa Paus.
Wie das eigene Mining steuerlich zu bewerten ist, klärt man am besten mit seinem Steuerberater ab. Er kann anhand seines Fachwissens und der Praxiserfahrung beurteilen, welche Schiene man fahren sollte.
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
Wer entsprechende Erträge durch Mining gewerblich erzielt, für den gilt dann auch die Gewerbesteuer. Natürliche Personen und Personengesellschaften haben innerhalb eines Kalenderjahres einen Freibetrag von 24.500€. Liegt der Gewinn unterhalb des Freibetrags, so findet die Gewerbesteuer keine Anwendung.
In Hinblick auf die Umsatzsteuer haben sich erst vor relativ kurzer Zeit Änderungen ergeben. Zwar gab es bereits schon seit 2015 ein Urteil auf EU-Ebene, welches Bitcoin und andere Kryptowährungen unter bestimmten Umständen von der Umsatzsteuer befreite. Doch in Deutschland reagierte man erst Anfang 2018 darauf. Die meisten Kryptowährungen, die man durch Mining erzeugen kann, sind allerdings seitdem auch in Deutschland umsatzsteuerfrei, weil es sich um nicht steuerbare Leistungen handelt. Hier gilt es zu beachten, dass sich dies aber nur auf das Pool-Mining und das Solo-Mining bezieht.
Wie man Bitcoin für die Steuer bilanziert
Egal ob man als Privatperson, Einzelunternehmer oder als Gesellschaft handelt, am Ende muss man eine Übersicht erstellen, die alle Geschäfte und Transaktionen miteinander verbindet und Rechenschaft über den getätigten Handel mit Kryptowährung abgibt.
Bei den meisten Anlegern geht es um private Veräußerungsgeschäfte, hier werden Einnahmen und Ausgaben gegengerechnet. Daraus resultierend ergibt sich der Ertrag, den man als Gewinn oder Verlust steuerlich geltend machen kann bzw. muss. Im eigentlichen Sinne geht es in diesen Fällen also nicht um eine Bilanz, sondern um einen Steuerreport.
Dieser sollte regelmäßig geführt und gepflegt werden, damit man eine ordentliche Buchführung als Beleg verwenden und jederzeit vorlegen kann. Bei der eigentlichen Berechnung haben sich zwei Methoden besonders bewährt, die wir im Einzelnen etwas genauer beleuchten wollen.
First in first out- Die FiFo Methode
Bei der sogenannten FiFo-Methode wird unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die man zuerst gekauft hat auch wieder zuerst verkauft werden. Dementsprechend ist FiFo für die meisten Privatpersonen die erste Wahl, weil hier die Haltedauer von einem Jahr besser berücksichtigt werden kann.
Führt man einen regen Handel mit Bitcoin durch, so können trotz der Vielzahl an Trades mit der FiFo Methode alle Trades korrekt erfasst und steuerlich berücksichtigt werden. Am Ende behält man diese Aufstellung als PDF oder druckt sie aus und kann sie auf Verlangen vorzeigen.
Es ist also wichtig, dass man diese Dokumentation entsprechend lange vorhält und sorgsam damit umgeht.
Last in first out – LiFo als Alternative
Obwohl auch Privatpersonen auf die LiFo-Methode zurückgreifen können, kommt die Methode häufiger bei Gewerbetreibenden zum Einsatz. Hier werden in der Abrechnung, die zuletzt eingenommenen Bitcoins auch zuerst wieder veräußert. Im Prinzip berücksichtigt die LiFo Methode die einjährige Haltefrist anders als bei FiFo.
Da Gewerbetreibende ohnehin kein privates Veräußerungsgeschäft betreiben, können sie versuchen für LiFo zu optieren, wenn sie Bitcoin versteuern. Allerdings häufen sich Berichte, die darauf hinweisen, dass die Finanzämter auf die FiFo-Methode bestehen.
Achtung: Abhängig von der gewählten Berechnungsmethode kann sich der berechnete Gewinn drastisch ändern. Es gilt daher sorgsam abzuwägen, ob eine bestimmte Methode Sinn macht und ob sie auch aus Sicht des Finanzamtes angewandt werden darf.
Die richtigen Steuertools
Um die vorgestellten Methoden zur Anwendung zu bringen und das eigene Trading oder andere Einnahmequellen korrekt zu erfassen, braucht man in der Regel ein Tool, welches dabei hilft Bitcoin zu versteuern. Wer nur sehr wenige Trades im Jahr macht, der kann in den Basisversionen der verschiedenen Anbieter auch gratis seine Berechnungen anstellen.
Im Prinzip bieten die Basisvarianten also fast den gleichen Funktionsumfang. Wenn man allerdings verstärkt mit Kryptowährungen tätig ist, dann lohnt es sich genauer hinzuschauen und den Funktionsumfang und das Dienstleistungsangebot anhand der eigenen Bedürfnisse abzuwägen. Im Folgenden stellen wir die Tools und ihre Vorzüge vor, verzichten dabei aber auf eine vergleichende Bewertung.
CoinTracking
Der Anbieter ist schon seit 2013 am Markt aktiv und hat seinen Geschäftssitz in München. Das Tool ermöglicht es, Nutzerkonten von allen gängigen Börsen und Brokern per API zu verbinden oder die börslichen Transaktionen per CSV Datei zu importieren. Außerdem lassen sich auch Transaktionen diverser Wallets importieren. Zusätzlich unterstützt CoinTracking auch Bitcoin und diverse Altcoins. Indem man einen Public Key eingibt, kann man alle Transaktionen von dieser Adresse in seine Aufstellung importieren.
Hat man alle Transaktionen korrekt erfasst, so kann man dann anschließend unter Anwendung verschiedener Parameter einen Steuerreport erstellen. CoinTracking ist von seinem Funktionsumfang ein mächtiges Tool, erfordert aber auch, dass der Anwender weiß wie die Datensätze zu pflegen sind. Vermittels standartisierter Checks gibt das Tool Hinweise, welche Ungereimtheiten auftreten. Die Fehlersuche muss man dann aber selber erledigen und die Datensätze entsprechend vervollständigen.
Alternativ kann man für 150€ eine Kontenprüfung durch ein Expertenteam buchen. Möchte man, dass die Fehler nicht nur entdeckt und benannt werden, sondern auch korrigiert, wird der Full Service deutlich teurer. Die Gratisversion enthält:
- Tracking von 200 Transaktionen
- Tracking von Coins (Easy Enter)
- Reporting Bereich
- Manueller Börsen-Import per CSV-Datei (5 MB max.)
- Limitierte Steuer- & Kapitalertragsübersicht
- Exports in den Formaten CSV, XLS, PDF, HTML
- 2 Backups des ganzen Portfolios
- Limitierte Verknüpfung mit anderen Accounts
Zusätzlich kann CoinTracking auch als Alternative zu Blockfolio und ähnlichen Anwendungen zum Einsatz kommen, weil man dadurch sein aktuelles Portfolio immer im Blick hat. Hat man mehr als 200 Transaktionen zu bewältigen, dann erhöht sich mit dem kleinsten kostenpflichtigen Paket die Zahl der Transaktionen auf 3.500. Außerdem wird der Funktionsumfang gegenüber der Gratisversion deutlich erweitert.
CoinTracking bietet an, die verschiedenen Pakete jährlich oder alle zwei Jahre abzurechnen, was wiederum einen Rabatt verschafft. Wer bereits weiß, dass Kryptos für den Rest seines Lebens ein Begleiter sind, der kann auch eine lebenslange Lizenz buchen, was über Jahre hinweg sicher günstiger ist. Selbstverständlich akzeptiert CoinTracking Bitcoin und 50 weitere Altcoins als Zahlungsmittel.
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Mit unserem Partnerlink erhalten Sie 10% Rabatt auf alle kostenpflichtigen Pakete bei CoinTracking. Wenn Ihnen unser Artikel helfen konnte, dann freuen wir uns, wenn Sie das Tool über uns buchen.
Accointing
Auch Accointing bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, ihre Transaktionen zu tracken. Dazu stehen Importfunktionen per CSV-Datei oder API zu Verfügung. Accointing unterstützt die meisten gängigen Börsen und Broker, außerdem kann auch hier das eigene Wallet verknüpft werden. Darunter auch Hardware Wallets von Trezor oder Ledger.
Gleichzeitig bietet das Tool auch Optionen für den Import von Dienstleistern an. So können beispielsweise auch Datensätze von CryptoTax oder CoinTracking eingefügt werden, um so den Anbieter wechseln zu können, oder das Tool zusätzlich zu nutzen.
Die Oberfläche des Tools bietet auch eine praktische Übersicht, die sehr anschaulich verrät, wann man die Haltefrist für bestimmte Assets erfüllt hat und somit steuerfrei verkaufen kann.
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Mehr InformationenAuch Benjamin Kirschbaum ist ein bekanntes Gesicht in der Krypto-Branche. Auf dem YouTube Kanal von Winheller gibt er nützliche Tipps.
Zusätzlich besteht zwischen Accointing und der Kanzlei Winheller eine Partnerschaft, die es ermöglicht, direkt eine steuerliche Beratung zu buchen. Auch die Buchhaltung kann von den Experten übernommen werden. Die Kanzlei Winheller ist bereits seit 2013 im Bereich Kryptowährungen und Token aktiv und ist in der Branche gut bekannt.
Wer die Gratisversion von Accointing nutzen möchte, der bekommt, neben einem Umfang von 25 steuerlichen Transaktionen, folgende Funktionen angeboten:
- Professionellen Steuerreport
- Länderspezifische Bilanzierung
- Erweiterte Haltedauer-Seite
- Unlimitiertes tracken von Transaktionen (nicht steuerlich)
- Portfolio Management
- Vollständige Klassifikationen
- Report für alle vergangenen Jahre
Wer sich für die günstigste Variante entscheidet, der kann sogleich 500 Transaktionen pro Jahr steuerlich tracken. Auch Accointing rechnet die Lizenzen jährlich ab.
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